Haftpflichtversicherung
F05002363• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 34 GewO
Formularangaben
Eingabe: Versicherung gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung. Der/Die Pfandleiher:in hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung zu versichern.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden