Beginn Gewerbetätigkeit
F05002884• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §14 GewO
Formularangaben
Ab wann soll die Tätigkeit aufgenommen werden bzw. seit wann wird sie bereits ausgeübt? Sie können nur ein Datum angeben, welches bis zu 6 Wochen in der Zukunft liegt und bis zu 4 Jahre in der Vergangenheit.
Nach § 14 GewO hat, wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzuzeigen. Bitte beachten Sie daher, dass die Anzeigepflicht gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbebetriebs, der Zweigniederlassung, der Zweigstelle, mit dem Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes usw. entsteht. Beginn (Anfang) des Gewerbes liegt hierbei vor, wenn der Betrieb bzw. die Haupt- oder Zweigniederlassung oder unselbstständige Zweigstelle neu errichtet wird.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden