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Beginn Gewerbetätigkeit

F05002884 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §14 GewO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Datum des Beginns der anzuzeigenden Tätigkeit

Hilfetext

Ab wann soll die Tätigkeit aufgenommen werden bzw. seit wann wird sie bereits ausgeübt? Sie können nur ein Datum angeben, welches bis zu 6 Wochen in der Zukunft liegt und bis zu 4 Jahre in der Vergangenheit. Nach § 14 GewO hat, wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzuzeigen. Bitte beachten Sie daher, dass die Anzeigepflicht gleichzeitig mit dem Beginn des Gewerbebetriebs, der Zweigniederlassung, der Zweigstelle, mit dem Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes usw. entsteht. Beginn (Anfang) des Gewerbes liegt hierbei vor, wenn der Betrieb bzw. die Haupt- oder Zweigniederlassung oder unselbstständige Zweigstelle neu errichtet wird.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

date

Präzisierung

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Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden