Englisch ersetzen - Hinweistext
F05003783• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §§ 52f. SchulG NRW, PO-Externe-S I, APO-S I, PO-Externe-A, APO-GOSt, PO-Externe-BK, APO-BK
Formularangaben
Auf Antrag kann gemäß § 10 Absatz 1 und 2 PO-Externe-S I die schriftliche Prüfung im Fach Englisch durch eine schriftliche Prüfung in einem anderen Fach gemäß § 12 Absatz 1 PO-Externe-S I ersetzt werden. Die schriftliche Arbeit eines anderen Faches beträgt 90 Minuten. Das Fach Englisch kann ausschließlich im schriftlichen Teil durch ein anderes Fach ersetzt werden. Englisch wird in jedem Fall mündlich geprüft. Das Ersatzfach kann nicht mehr als mündliches Prüfungsfach gewählt werden.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden