Weitere Informationen zum Antrag Wasserwirtschaft
F05004030• Version 1.0•
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in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Statischer Text zu Weitere Informationen zum Antrag Wasserwirtschaft
Handlungsgrundlage
- § 31a GWB
Formularangaben
Nach § 31a GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) sind Konzessions-, Demarkations- und Verbundverträge der Wasserwirtschaft, deren Änderungen und Ergänzungen sowie deren Beendigung oder Aufhebungen bei der zuständigen Kartellbehörde anzumelden.
Anmeldepflichtig sind Sie als Vertragspartei. Vertragsparteien sind die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen (Wasserversorgungsunternehmen oder Gemeinden bzw. Gemeindeverbände) über ihre jeweiligen vertretungsberechtigten Organe bzw. die Gebietskörperschaften über den/die Bürgermeister*in, den/die Landrat/Landrätin oder deren jeweilige allgemeine Vertretung (§ 64 GO NRW/§ 43 LKrO).
Hintergrund dieser Leistung ist der fehlende Wettbewerb aufgrund des natürlichen Monopols der Wasserversorgung. Der fehlende Wettbewerb wird durch die Aufsichts- und Kontrollfunktion der Kartellbehörden in Form der Missbrauchsaufsicht gemäß § 31 GWB ersetzt.
Inhaltlich prüft die zuständige Kartellbehörde, ob wettbewerbsbeschränkende Regelungen oder unzulässige Nebenleistungen im Vertrag enthalten sind. Außerdem unterliegen die Verträge aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Höchstgrenze bei den Konzessionsabgaben, die der/dem Gemeinde/Gemeindeverband für die eingeräumten Wegerechte zu zahlen sind, der Höchstpreiskontrolle.
Für die Freistellung werden gemäß § 62 Abs. 1 S. 2 Nr.1 GWB Gebühren aufgrund eines Gebührenbescheides erhoben. Der Eingang der Gebühren unterliegt der Haushaltsüberwachung.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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