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Weitere Informationen zum Antrag Wasserwirtschaft

F05004030 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Statischer Text zu Weitere Informationen zum Antrag Wasserwirtschaft

Handlungsgrundlage


  • § 31a GWB

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Weitere Informationen zum Antrag

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Nach § 31a GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) sind Konzessions-, Demarkations- und Verbundverträge der Wasserwirtschaft, deren Änderungen und Ergänzungen sowie deren Beendigung oder Aufhebungen bei der zuständigen Kartellbehörde anzumelden. Anmeldepflichtig sind Sie als Vertragspartei. Vertragsparteien sind die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen (Wasserversorgungsunternehmen oder Gemeinden bzw. Gemeindeverbände) über ihre jeweiligen vertretungsberechtigten Organe bzw. die Gebietskörperschaften über den/die Bürgermeister*in, den/die Landrat/Landrätin oder deren jeweilige allgemeine Vertretung (§ 64 GO NRW/§ 43 LKrO). Hintergrund dieser Leistung ist der fehlende Wettbewerb aufgrund des natürlichen Monopols der Wasserversorgung. Der fehlende Wettbewerb wird durch die Aufsichts- und Kontrollfunktion der Kartellbehörden in Form der Missbrauchsaufsicht gemäß § 31 GWB ersetzt. Inhaltlich prüft die zuständige Kartellbehörde, ob wettbewerbsbeschränkende Regelungen oder unzulässige Nebenleistungen im Vertrag enthalten sind. Außerdem unterliegen die Verträge aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Höchstgrenze bei den Konzessionsabgaben, die der/dem Gemeinde/Gemeindeverband für die eingeräumten Wegerechte zu zahlen sind, der Höchstpreiskontrolle. Für die Freistellung werden gemäß § 62 Abs. 1 S. 2 Nr.1 GWB Gebühren aufgrund eines Gebührenbescheides erhoben. Der Eingang der Gebühren unterliegt der Haushaltsüberwachung.

Datentyp

text

Präzisierung

{}

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden