Info Kinderballone
F05004219• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §§ 12, 17, 18a LuftVG
Formularangaben
Das Steigenlassen von Kinderballonen ist (unabhängig von deren Anzahl) in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen verboten bzw. bedarf der Zulassung der zuständigen Luftfahrtbehörde (§ 19 Luftverkehrsordnung). Zu Flugplätzen zählen neben den großen Flughäfen u. a. auch Flugplätze, Segelfluggelände und Hubschrauberlandeplätze.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Infotext angepasst; "Trägerschaft" geändert; Auslandsanschrift raus; Gruppe Uhrzeit in "vorauss. Zeitfenster..." geändert