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Info Kinderballone

F05004219 Version 1.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §§ 12, 17, 18a LuftVG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Das Steigenlassen von Kinderballonen ist (unabhängig von deren Anzahl) in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen verboten bzw. bedarf der Zulassung der zuständigen Luftfahrtbehörde (§ 19 Luftverkehrsordnung). Zu Flugplätzen zählen neben den großen Flughäfen u. a. auch Flugplätze, Segelfluggelände und Hubschrauberlandeplätze.

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Infotext

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Infotext angepasst; "Trägerschaft" geändert; Auslandsanschrift raus; Gruppe Uhrzeit in "vorauss. Zeitfenster..." geändert