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Hinweise zur Erlaubnis und zur Antragstellung

F05005660 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §34d GewO

Gültig ab

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Gültig bis

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Formularangaben


Bezeichnung

Wichtige Hinweise zur Erlaubnis und zur Antragstellung

Hilfetext

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Feldart

label

Inhalt

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln oder über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will, benötigt dafür in der Regel eine Erlaubnis. Für die Erlaubniserteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis sind in allen Bundesländern die Industrie- und Handelskammern (IHK) zuständig (https://www.dihk.de/...). Vor der Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie zudem Ihr Gewerbe anmelden. Wenn Sie Versicherungen nur ergänzend zu den im Rahmen Ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln, können Sie eine Befreiung von der Erlaubnis beantragen. Mit der erteilten Erlaubnis können Sie Ihre Tätigkeit auch grenzüberschreitend im europäischen Ausland ausüben, sofern Sie dies Ihrer zuständigen Behörde bei der Antragstellung oder nachträglich mitteilen. Sie brauchen bzw. können dann keine zusätzliche Erlaubnis in dem betreffenden EU-Land beantragen. Gewerbsmäßig tätige Erlaubnisinhaber sind zudem verpflichtet, sich in einem Online-Register, dem Vermittlerregister, verzeichnen zu lassen (http://www.vermittlerregister.info/).

Datentyp

text

Präzisierung

{}

Technische Beschreibung


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Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden