Hinweise zur Erlaubnis und zur Antragstellung
F05005660• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §34d GewO
Formularangaben
Wer gewerbsmäßig
den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln oder
über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten
will, benötigt dafür in der Regel eine Erlaubnis. Für die Erlaubniserteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis sind in allen Bundesländern die Industrie- und Handelskammern (IHK) zuständig (https://www.dihk.de/...).
Vor der Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie zudem Ihr Gewerbe anmelden.
Wenn Sie Versicherungen nur ergänzend zu den im Rahmen Ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln, können Sie eine Befreiung von der Erlaubnis beantragen.
Mit der erteilten Erlaubnis können Sie Ihre Tätigkeit auch grenzüberschreitend im europäischen Ausland ausüben, sofern Sie dies Ihrer zuständigen Behörde bei der Antragstellung oder nachträglich mitteilen. Sie brauchen bzw. können dann keine zusätzliche Erlaubnis in dem betreffenden EU-Land beantragen.
Gewerbsmäßig tätige Erlaubnisinhaber sind zudem verpflichtet, sich in einem Online-Register, dem Vermittlerregister, verzeichnen zu lassen (http://www.vermittlerregister.info/).
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden