Weitere Informationen Erlaubnisbefreiung
F05006059• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
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Handlungsgrundlage
- GewO
Formularangaben
Eingabe: weitere Informationen zur Erlaubnisbefreiung lesen
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Grundsätzlich ist die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen erlaubnispflichtig. Als sogenannte/r produktakzessorische/r Versicherungsvermittler oder Versicherungsvermittlerin können Sie sich allerdings von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Hierfür müssen Sie bei Ihrer örtlichen IHK einen Antrag stellen.
Sie sind produktakzessorische/r Versicherungsvermittler oder Versicherungsvermittlerin, wenn Sie produktergänzende Versicherungen neben Ihrer Haupttätigkeit vermitteln. Das bedeutet, dass das Risiko, für welches Sie eine Versicherung vermitteln, sich direkt aus der von Ihnen verkauften Ware oder Dienstleistung ergeben muss.
Beispiele für solche produktergänzenden Versicherungsvermittlungen:
die Vermittlung einer Kfz-Versicherung im Zusammenhang mit einem Autokauf,
die Vermittlung einer Lebensversicherung als Sicherheit bei Abschluss eines Darlehensvertrages,
die Vermittlung einer Transportversicherung im Zusammenhang mit Lieferleistungen.
Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht befreit werden, unterliegen Sie der Registrierungspflicht im Vermittlerregister. Sie können einen Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister gleichzeitig mit dem Antrag auf Erlaubnisbefreiung stellen.
Sie können die Befreiung als natürliche Person oder für eine juristische Person beantragen. Sie können die Befreiung jedoch nicht für Personengesellschaften wie KG, OHG oder GbR beantragen. Hier benötigt jede/r geschäftsführende Gesellschafter oder Gesellschafterin die Erlaubnis.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die IHK die Erlaubnisbefreiung widerrufen oder zurücknehmen und sie aus dem Vermittlerregister löschen.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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