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Hinweis zum Lehrfahrzeug

F05006949 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 22 FahrlG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Allgemeine Informationen zum Lehrfahrzeug Als Ausbildungsfahrzeuge sind die Fahrzeuge zu verwenden, die den Prüfungsfahrzeugen entsprechen. Die Fahrzeuge dürfen bei der Ausbildung an der Rückseite, zusätzlich auch an der Vorderseite, ein Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ in roter Schrift auf weißem Grund führen, das auch retroreflektierend sein kann. Neben oder anstelle einer solchen Kennzeichnung ist auch ein entsprechendes Schild auf dem Dach quer zur Fahrtrichtung zulässig, das auch retroreflektierend sein kann. Das Schild darf nicht auf anderen als Ausbildungsfahrten verwendet werden. Es muss mindestens 350 Millimeter lang und 80 Millimeter breit sein; es darf höchstens 520 Millimeter lang und 110 Millimeter breit sein. Schilder mit zusätzlicher Aufschrift sowie sonstige Einrichtungen, die zu Verwechslungen mit dem Schild Anlass geben oder dessen Wirkung beeinträchtigen können, dürfen im Straßenverkehr nicht verwendet werden.

Datentyp

text

Präzisierung

{}

Technische Beschreibung


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Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden