Hinweis zum Lehrfahrzeug
F05006949• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 22 FahrlG
Formularangaben
Allgemeine Informationen zum Lehrfahrzeug
Als Ausbildungsfahrzeuge sind die Fahrzeuge zu verwenden, die den Prüfungsfahrzeugen entsprechen.
Die Fahrzeuge dürfen bei der Ausbildung an der Rückseite, zusätzlich auch an der Vorderseite, ein Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ in roter Schrift auf weißem Grund führen, das auch retroreflektierend sein kann. Neben oder anstelle einer solchen Kennzeichnung ist auch ein entsprechendes Schild auf dem Dach quer zur Fahrtrichtung zulässig, das auch retroreflektierend sein kann. Das Schild darf nicht auf anderen als Ausbildungsfahrten verwendet werden. Es muss mindestens 350 Millimeter lang und 80 Millimeter breit sein; es darf höchstens 520 Millimeter lang und 110 Millimeter breit sein. Schilder mit zusätzlicher Aufschrift sowie sonstige Einrichtungen, die zu Verwechslungen mit dem Schild Anlass geben oder dessen Wirkung beeinträchtigen können, dürfen im Straßenverkehr nicht verwendet werden.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden