Ständige Versuchsleitung
F05007139• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 8 PfSchMV
Formularangaben
Eingabe: Beschäftigen Sie eine ständige Versuchsleitung nach § 8 Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV)?
Ausgabe: Sie beschäftigen eine ständige Versuchsleitung nach § 8 Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV)
Ausgabe: Sie beschäftigen eine ständige Versuchsleitung nach § 8 Pflanzenschutzmittelverordnung (PflSchMV)
Eingabe: Die/der über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Agrar-, Gartenbau- oder Forstwissenschaft oder vergleichbarer Wissenschaften verfügt und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Durchführung entsprechender Versuche hat.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden