Hinweis bei Schwerbehinderung
F05007318• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- LABG, OVP
Formularangaben
Die einstellende Bezirksregierung ist nach §§ 95 Abs. 2 i.V.m. 81 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, die jeweilige Schwerbehindertenvertretung über den Eingang Ihrer Bewerbung und den späteren Eintritt in die Prüfungsphase zu informieren.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden