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Hinweis bei Schwerbehinderung

F05007318 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • LABG, OVP

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Die einstellende Bezirksregierung ist nach §§ 95 Abs. 2 i.V.m. 81 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, die jeweilige Schwerbehindertenvertretung über den Eingang Ihrer Bewerbung und den späteren Eintritt in die Prüfungsphase zu informieren.

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden