Art des Totalisators
F05007471• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 1 RennwLottG
Formularangaben
Technische Beschreibung
001 = Wollen aus Anlass öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde einen Totalisator auf der Rennbahn betreiben oder 002 = Eine Wettannahmestelle für Pferderennen außerhalb einer Rennbahn betreiben
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden