Hinweis: Zweigniederlassung
F05007589• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
Formularangaben
Als Zweigniederlassung gilt ein Betrieb, wenn er selbständig organisiert ist. Er verfügt über selbständige Betriebsmittel und eine gesonderte Buchführung. Der/die Leiter*in ist befugt, Geschäfte selbständig abzuschließen und durchzuführen. Jede einzelne Zweigniederlassung muss gesondert über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW angemeldet werden.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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