Hinweis: Zweigniederlassung
F05007589• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 21 Waffengesetz
Formularangaben
Als Zweigniederlassung gilt ein Betrieb, wenn er selbständig organisiert ist. Er verfügt über selbständige Betriebsmittel und eine gesonderte Buchführung. Der/die Leiter*in ist befugt, Geschäfte selbständig abzuschließen und durchzuführen. Jede einzelne Zweigniederlassung muss gesondert über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW angemeldet werden.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden