Fächerwahl für Ausbildung Vorbereitungsdienst Gymnasien und Gesamtschulen
F05007683• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 8 OVP NRW; § 4 (2) LZV NRW
Formularangaben
Eingabe: Die Ausbildung der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter findet in zwei Fächern der Masterprüfung oder der Ersten Staatsprüfung statt. Sie wird in einem Unterrichtsfach durchgeführt, sofern die Prüfung nach Satz 1 in Nordrhein-Westfalen in nur einem Unterrichtsfach abgelegt werden konnte. An die Stelle eines der beiden Fächer kann nach Wahl der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter das Fach einer Erweiterungsprüfung treten.
Als eines der beiden Fächer ist Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch, Geschichte, Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Latein, Mathematik, Philosophie/Praktische Philosophie, Physik, Wirtschaft-Politik/Sozialwissenschaften oder Spanisch zu wählen. Die Fächer Evangelische Religionslehre, Katholische
Religionslehre und Islamische Religionslehre können nicht untereinander kombiniert werden. An Stelle von zwei Unterrichtsfächern kann auch nur das Unterrichtsfach Kunst oder nur das Unterrichtsfach Musik treten.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden