Hinweis zu den technischen Einrichtungen
F05007813• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- EG Nr. 589/2008
Formularangaben
Allgemeine Hinweise
Die aufgeführten technischen Einrichtungen sind verpflichtende Einrichtungsgegenstände einer Packstelle, ausgenommen sind davon nur Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, diese müssen nicht über geeignete technische Einrichtungen für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen verfügen und somit auch nicht über eine geeichte Waage. Für die Sortierung der Eier nach Gewichtsklassen ist eine geeichte Waage vorgeschrieben. Eine Sortieranlage kann ebenfalls vorgehalten werden, allerdings werden nach § 1 Abs. 1 Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Verbindung mit dem Mess- und Eichgesetz (MessEG), Sortieranlagen nicht mehr nachgeeicht. Daher muss der Betrieb über eine kleine geeichte Einzelwaage verfügen, sobald die Eichung der Sortieranlage abgelaufen ist.
Details zu technischen Einrichtungen
Eine automatische oder dauernd besetze Durchleuchungsanlage oder andere zur Qualitätsprüfung der einzelnen Eier geeignete Anlagen
Eine starke Lichtquelle, die das Ei durchleuchtet (z.B. eine Schierlampe, Taschenlampe, o.ä.) zwecks Feststellung von Rissen, Befruchtungen und der Luftkammergröße.
Gerät zur Feststellung der Luftkammerhöhe (Luftkammermesser)
Eine Schablone aus Kunststoff mit einer Skala von 0 bis 15mm. Der Luftkammermesser bestimmt in Verbindung mit dem Durchleuchtungsgerät die Luftkammergröße und ermöglicht die Bestimmung des Alters von Eiern.
Anlage/Geräte zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen
Eine ordnungsgemäße Sortierung muss jederzeit sichergestellt sein. So kann bei geringen Mengen eigenverantwortlich von einer Sortieranlage abgesehen werden.
Geeichte Waage zum Verwiegen der Eier
Der Eichwert der Waage(n) sollte bei 0,5g liegen da die Bestimmung der Gewichtsklassen nach Gramm erfolgt. Daher hat die Waage das Gewicht in 1 Gramm Schritten anzuzeigen. Alle zwei Jahre muss die Waage durch das Eichamt oder durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle erneut geeicht werden.
Gerät zum Kennzeichnen von Eiern
In der EU besteht die Kennzeichnungspflicht von Eiern der Güteklasse A mit dem Erzeugercode. Das Herstellungsland und die Haltungsform der Hennen, sowie der Erzeugerbetrieb und die Stallnummer ergeben den Erzeugercode. Dieser kann in beliebiger Farbe auf dem Ei angebracht werden, er muss deutlich sichtbar, leicht lesbar und mindestens 2mm hoch sein. Genutzt werden kann dazu ein Handstempel. Soweit die "Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern" zeitgleich mit der Erstregistrierung eines Erzeugerbetriebs beantragt wird, so ist das Gerät zum Kennzeichnen von Eiern spätestens unmittelbar nach erfolgter Mitteilung der Kennnummer (Erzeugercode) zu bestellen.
Die Angaben von Eiern der Klasse B umfassen einen Kreis von mindestens 12mm Durchmesser um den mindestens 5mm hohen Buchstaben „B“ oder ein gut erkennbarer farbiger Punkt von mindestens 5mm Durchmesser. Alternativ kann der Erzeugercode (die Kennnummer) auf dem Ei gekennzeichnet werden.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden