Hinweis zur Bezeichnung „Extra”
F05007814• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- EG Nr. 589/2008
Formularangaben
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 vermarktete Eier (mit der Bezeichnung "extra" oder "extra frisch" werden innerhalb von vier Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und verpackt und weisen eine Luftkammer auf; die nicht über 4 mm hoch ist.
Die Worte „Extra“ und „Extra frisch“ dürfen bis zum neunten Tag nach dem Legedatum als zusätzliche Qualitätsangabe auf Verpackungen verwendet werden, die Eier der Klasse A enthalten. Werden die Angaben "extra" und "extra frisch" verwendet, so sind das Legedatum und die Frist von neun Tagen deutlich sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung anzubringen.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden