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Hinweis zur Bezeichnung „Extra”

F05007814 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • EG Nr. 589/2008

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis zur Bezeichnung „Extra”

Hilfetext

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Feldart

label

Inhalt

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 vermarktete Eier (mit der Bezeichnung "extra" oder "extra frisch" werden innerhalb von vier Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und verpackt und weisen eine Luftkammer auf; die nicht über 4 mm hoch ist. Die Worte „Extra“ und „Extra frisch“ dürfen bis zum neunten Tag nach dem Legedatum als zusätzliche Qualitätsangabe auf Verpackungen verwendet werden, die Eier der Klasse A enthalten. Werden die Angaben "extra" und "extra frisch" verwendet, so sind das Legedatum und die Frist von neun Tagen deutlich sichtbar und leicht lesbar auf der Verpackung anzubringen.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden