Öffentliche Bestellung und Vereidigung als landwirtschaftlicher Probenehmer
F05008227• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §36 Absatz 2 GewO
Formularangaben
Wenn Sie als landwirtschaftliche/r Probenehmer*in tätig werden möchten, müssen Sie von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt und vereidigt worden sein. Diese öffentliche Bestellung und Vereidigung können Sie hier beantragen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden