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Tätigkeiten in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

F05009030 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 16 Biostoffverordnung (BioStoffV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Tätigkeiten in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

select

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


001=Inbetriebnahme einer Patientenstation der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer infizierten Person oder eines infizierten Patienten sowie die anschließende Außerbetriebnahme (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 BioStoffV) 002=Einstellen einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 BioStoffV)

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden