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Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie

F05009031 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 16 Biostoffverordnung (BioStoffV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie

Hilfetext

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Feldart

select

Inhalt

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Datentyp

text

Präzisierung

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Technische Beschreibung


001=Erstmalige Aufnahme gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2, sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 a BioStoffV) 002=Nicht gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 einschließlich solcher, die mit (**) gekennzeichnet sind oder angezeigten Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen, in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie (§ 16 Abs. 1 Nr. 1b BioStoffV) 003=Bedeutsame Änderung der erlaubten o. angezeigten Tätigkeiten, von Räumen, von Einrichtungen, etc. (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 BioStoffV) 004=Änderung erlaubter oder angezeigter Tätigkeiten durch die Aufnahme von Tätigkeiten mit einem weiteren Biostoff der Risikogruppe 3 (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 BioStoffV) 005=Änderung erlaubter Tätigkeiten durch die Aufnahme von Tätigkeiten mit einem weiteren Biostoff der RG 4 (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 BioStoffV) 006=Einstellen einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 BioStoffV)

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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