Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie
F05009031• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 16 Biostoffverordnung (BioStoffV)
Formularangaben
Technische Beschreibung
001=Erstmalige Aufnahme gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2, sowie mit Biostoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 a BioStoffV) 002=Nicht gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 2 mit Biostoffen der Risikogruppe 3 einschließlich solcher, die mit (**) gekennzeichnet sind oder angezeigten Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausgerichtet sind und regelmäßig durchgeführt werden sollen, in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie (§ 16 Abs. 1 Nr. 1b BioStoffV) 003=Bedeutsame Änderung der erlaubten o. angezeigten Tätigkeiten, von Räumen, von Einrichtungen, etc. (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 BioStoffV) 004=Änderung erlaubter oder angezeigter Tätigkeiten durch die Aufnahme von Tätigkeiten mit einem weiteren Biostoff der Risikogruppe 3 (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 BioStoffV) 005=Änderung erlaubter Tätigkeiten durch die Aufnahme von Tätigkeiten mit einem weiteren Biostoff der RG 4 (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 BioStoffV) 006=Einstellen einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 BioStoffV)
Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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