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Art des Anbaumaterials

F05009566 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • Artikel 65, 66 & 89 der Verordnung (EU) 2016/2031 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016; § 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten (Anbaumaterialverordnung - AGOZV)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Eingabe: Bitte geben Sie das Anbaumaterial an:
Ausgabe: Art des Anbaumaterials:

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

select

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


001 = Zierpflanzen (außer an nicht gewerbliche Endverbraucher), 002 = Gemüsearten (außer Saatgut), 003 = Obstarten (zur Fruchterzeugung)

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden