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Hinweis Approbation Arzt

F05010131 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 3 Bundesärzteordnung (BÄO); § 39 Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss des Medizinstudiums und der fachbezogenen Ausbildung können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin/Arzt stellen. Mit Erteilung der Approbation als Ärztin/Arzt sind Sie berechtigt den Arztberuf in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben. Die Approbation wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig. Zuständig für die Erteilung der Approbation in Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk der letzte Teil (der sog. mündlich-praktische Teil) des 3. Abschnittes der Ärztlichen Prüfung abgelegt worden ist.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden