Hinweis Approbation Arzt
F05010131• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 3 Bundesärzteordnung (BÄO); § 39 Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO)
Formularangaben
Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss des Medizinstudiums und der fachbezogenen Ausbildung können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Ärztin/Arzt stellen. Mit Erteilung der Approbation als Ärztin/Arzt sind Sie berechtigt den Arztberuf in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben. Die Approbation wird unbefristet erteilt und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.
Zuständig für die Erteilung der Approbation in Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung, in deren Regierungsbezirk der letzte Teil (der sog. mündlich-praktische Teil) des 3. Abschnittes der Ärztlichen Prüfung abgelegt worden ist.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden