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Angaben antragstellende Person - Baulast

F05010204 Version 2.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Sehr geehrte Damen und Herren, einen Antrag über das Bauportal.NRW können • Eigentümerinnen oder Eigentümer der betroffenen Grundstücke • Öffentlich bestelle Vermessungsingenieurinnen und –ingenieure • Sonstige Personen mit einem berechtigten Interesse sowie • die Vertreter sowie Bevollmächtigte der zuvor genannten Personenkreise stellen. Hinweis: Die Notwendigkeit eines berechtigten Interesses für die Auskunft aus bzw. Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis ergibt sich aus § 85 Absatz 5 Satz 1 BauO NRW 2018. Berechtigt sind Personen, für die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Baulast im Rechtsverkehr von Bedeutung ist. Ein berechtigtes Interesse kann auch durch das Einverständnis einer Eigentümerin oder eines Eigentümers des betroffenen Grundstücks nachgewiesen werden. Bitte benutzen Sie hierfür den Vordruck „Einverständniserklärung Auskunft Baulastenverzeichnis“. Bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich anzunehmen.

Handlungsgrundlage


  • § 85 BauO NRW 2018

Gültig ab

09.10.2022

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Angaben zur antragstellenden Person

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Sehr geehrte Damen und Herren, einen Antrag über das Bauportal.NRW können • Eigentümerinnen oder Eigentümer der betroffenen Grundstücke • Öffentlich bestelle Vermessungsingenieurinnen und –ingenieure • Sonstige Personen mit einem berechtigten Interesse sowie • die Vertreter sowie Bevollmächtigte der zuvor genannten Personenkreise stellen. Hinweis: Die Notwendigkeit eines berechtigten Interesses für die Auskunft aus bzw. Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis ergibt sich aus § 85 Absatz 5 Satz 1 BauO NRW 2018. Berechtigt sind Personen, für die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Baulast im Rechtsverkehr von Bedeutung ist. Ein berechtigtes Interesse kann auch durch das Einverständnis einer Eigentümerin oder eines Eigentümers des betroffenen Grundstücks nachgewiesen werden. Bitte benutzen Sie hierfür den Vordruck „Einverständniserklärung Auskunft Baulastenverzeichnis“. Bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich anzunehmen.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden