Angaben antragstellende Person - Baulast
F05010204• Version 2.0•
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in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Sehr geehrte Damen und Herren, einen Antrag über das Bauportal.NRW können • Eigentümerinnen oder Eigentümer der betroffenen Grundstücke • Öffentlich bestelle Vermessungsingenieurinnen und –ingenieure • Sonstige Personen mit einem berechtigten Interesse sowie • die Vertreter sowie Bevollmächtigte der zuvor genannten Personenkreise stellen. Hinweis: Die Notwendigkeit eines berechtigten Interesses für die Auskunft aus bzw. Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis ergibt sich aus § 85 Absatz 5 Satz 1 BauO NRW 2018. Berechtigt sind Personen, für die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Baulast im Rechtsverkehr von Bedeutung ist. Ein berechtigtes Interesse kann auch durch das Einverständnis einer Eigentümerin oder eines Eigentümers des betroffenen Grundstücks nachgewiesen werden. Bitte benutzen Sie hierfür den Vordruck „Einverständniserklärung Auskunft Baulastenverzeichnis“. Bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich anzunehmen.
Handlungsgrundlage
- § 85 BauO NRW 2018
Formularangaben
Sehr geehrte Damen und Herren,
einen Antrag über das Bauportal.NRW können
• Eigentümerinnen oder Eigentümer der betroffenen Grundstücke
• Öffentlich bestelle Vermessungsingenieurinnen und –ingenieure
• Sonstige Personen mit einem berechtigten Interesse sowie
• die Vertreter sowie Bevollmächtigte der zuvor genannten Personenkreise
stellen.
Hinweis:
Die Notwendigkeit eines berechtigten Interesses für die Auskunft aus bzw. Einsichtnahme in das Baulastenverzeichnis ergibt sich aus § 85 Absatz 5 Satz 1 BauO NRW 2018. Berechtigt sind Personen, für die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Baulast im Rechtsverkehr von Bedeutung ist. Ein berechtigtes Interesse kann auch durch das Einverständnis einer Eigentümerin oder eines Eigentümers des betroffenen Grundstücks nachgewiesen werden. Bitte benutzen Sie hierfür den Vordruck „Einverständniserklärung Auskunft Baulastenverzeichnis“. Bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren ist ein berechtigtes Interesse grundsätzlich anzunehmen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden