Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse (Pflegefachmann/-frau ORD)
F05010270• Version 0.2•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 2 Nr. 4 Gesetz über die Pflegeberufe; §§ 43 Abs. 2, 43 Abs. 4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) (PflBG); § 60 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MTAPrV); § 1 Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MTBG)
Formularangaben
Eingabe: Sie wollen in Ihrem Beruf in Deutschland arbeiten? Dann benötigen Sie nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) allgemeine Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2.
Die Bescheinigung über allgemeine Deutschkenntnisse erhalten Sie von einem Sprachinstitut (zum Beispiel Goethe-Institut) in Deutschland oder im Ausland. Es wird eine Association of Language Testers in Europe (ALTE) Zertifizierung benötigt. Darüber hinaus können Sie auch mit Ihrem Schulabschlusszeugnis, Ausbildungszeugnis oder ähnlichen Unterlagen Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.
Wichtig: Diesen Nachweis können Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt erbringen.
Ausgabe: Das Feld enthält Informationen zur Sprachkenntnis.
Ausgabe: Das Feld enthält Informationen zur Sprachkenntnis.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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