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Sachkundenachweis (Wahrheitswert)

F05010295 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BbodSchG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Eingabe: Verfügen Sie über die erforderliche, umfassende Sachkunde?
Ausgabe: Sachkundenachweis

Hilfetext

Eingabe: Als Sachverständige nach § 18 Abs. 1 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und § 17 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) werden nur natürliche Personen zugelassen, die nach den Anforderungen dieser Verordnung die persönlichen Voraussetzungen erfüllen, die erforderliche Sachkunde für mindestens eines der Sachgebiete besitzen.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

bool

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden