Hinweis Approbation KiJu Psychotherapeut
F05010400• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 2 Psychotherapeutengesetz (PsychThG), § 19 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (JJPsychThAPrV)
Formularangaben
Nach Ihrer erfolgreichen Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie kann Ihnen die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in erteilt werden. Mit Erteilung der Approbation sind Sie berechtigt, den Beruf der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin / des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden