Qualifikationen
F05010497• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 12 f. SüwVO; § 61 WHG
Formularangaben
Eingabe: Für die Antragstellung reicht das Vorliegen einer der folgenden Qualifikationen aus. Eine Mehrfachauswahl ist möglich. Die entsprechenden Nachweise können Sie im Reiter Nachweise hochladen.
Dem Antrag ist ein folgender Nachweis über die Qualifikation beizufügen:
Technische Beschreibung
001=Öffentliche Bestellung und Vereidigung als sachverständige Person einer einschlägigen Fachrichtung 002=Ingenieur einer einschlägigen technischen Fachrichtung (zum Beispiel Bauingenieurwesen mit einer einschlägigen mindestens dreijährigen Berufspraxis) 003=Meister*in im Straßenbauer-, Maurer- und Betonbauer- (Bezug zum Kanalisationsbau), Installateur- und Heizungsbauer- oder Brunnenbauer-Handwerk, Meister*in für Rohr-, Kanal- und Industrieservice und Personen mit einem gleichwertigen Berufsabschluss in der 004=Ausnahmebewilligung nach §§ 8, 9 Handwerksordnung oder Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b Handwerksordnung in der entsprechenden Fachrichtung 005=Abgeschlossene einschlägige handwerkliche oder gewerblich technische Ausbildung und mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der Sie tätig sein werden, insbesondere -Tiefbaufacharbeiter*in im Schwerpunkt Rohrleitungs- oder Kanalbau
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden