Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder anerkannter Sachverständiger für jede beantragte Fachrichtung
F05010709• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 22 BauPrüfVO
Formularangaben
Eingabe: Bitte laden Sie an dieser Stelle die Ablichtungen der Bescheide der Ingenieurkammer-Bau NRW über die Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder anerkannter Sachverständiger für jede beantragte Fachrichtung hoch. Sofern vorhanden, können Sie auch eine Kombi-Anerkennung für mehrere Fachrichtungen hochladen.
Ausgabe: Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige oder anerkannter Sachverständiger für jede beantragte Fachrichtung
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Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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