Zulassungsvoraussetzungen Prüflinge
F05011047• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung (Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung - GFABPrV); Prüfungsordnung für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung“ in Nordrhein-Westfalen
Formularangaben
Es wird rechtsverbindlich bestätigt, dass die Zulassungsvoraussetzungen der durch diesen Antrag anzumeldenden Prüflinge vorliegen. Die entsprechenden Nachweise liegen vor und wurden erbracht.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden