Nachweis der Fähigkeiten Geflügel einzufangen und zu verladen
F05012342• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- Art. 17 Abs. 2 VO (EG) 1/2005, §4 Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)
Formularangaben
Nachweis der Fähigkeiten für Personen die Geflügel einfangen und verladen und Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 2 b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung besitzen
Eingabe: Bitte laden Sie an dieser Stelle den Nachweis der Fähigkeiten für Personen, die Geflügel einfangen und verladen und Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 2 b der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung besitzen, hoch.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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