Hinweis: am Unternehmensstandort keine pflanzengesundheitlichen Tätigkeiten
F05012572• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- Verordnung (EU) 2016/2031 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016; Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten* (Anbaumaterialverordnung - AGOZV) § 3 Registrierung
Formularangaben
Technische Beschreibung
Wenn am Unternehmensstandort keine pflanzengesundheitlichen Tätigkeiten ausgeführt werden, müssen Sie im Reiter „Unternehmensdaten“ mindestens eine Betriebsstätte mit pflanzengesundheitlichen Tätigkeiten angeben.
Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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