Erklärung
F05012590• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- Artikel 65, 66 & 98 Verordnung (EU) 2016/2031 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016; Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
Formularangaben
Erklärung:
In der Regel besteht ein Schutzgebiet aus einem ganzen Mitgliedsstaat oder aus Teilen davon. Je nach Pflanze/Ware können die Ausnahmegebiete variieren.
Wählen Sie ein Schutzgebiet aus, um zu erfahren, für welche Gebiete und Regionen in diesem Land Ausnahmen gelten. Wenn Sie Waren in ein Gebiet einführen, für welches Ausnahmen bestehen, müssen Sie sich informieren, ob Ihre Waren in dieses Gebiet eingeführt werden dürfen. Sofern Ihre Waren unter die Ausnahmen fallen, müssen Sie das jeweilige Land als Schutzgebiet nicht angeben und können es aus Ihrer Auswahl entfernen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden