Hinweis Reisegewerbe Erlaubnis
F05012788• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §§ 55, 55a, 55b, 57, 60d GewO
Formularangaben
Sehr geehrte/r Antragsteller*in,
wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Diese wird nach der Antragsstellung und nach erfolgter Prüfung durch die zuständige Stelle erteilt.
Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher*innen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.
Bitte beachten Sie die in § 55 Gewerbeordnung (GewO) aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten die dem Reisegewerbe zugeordnet sind.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden