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Hinweis Reisegewerbe Erlaubnis

F05012788 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §§ 55, 55a, 55b, 57, 60d GewO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Erteilung einer Reisegewerbekarte/Bescheinigung

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Sehr geehrte/r Antragsteller*in, wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Diese wird nach der Antragsstellung und nach erfolgter Prüfung durch die zuständige Stelle erteilt. Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher*innen erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Bitte beachten Sie die in § 55 Gewerbeordnung (GewO) aufgeführten gewerblichen Tätigkeiten die dem Reisegewerbe zugeordnet sind.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden