Entziehende Behörde Name
F05012802• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
Die Behörde, die ein offizielles Dokument entzieht.
Handlungsgrundlage
- § 55 GewO
Formularangaben
Technische Beschreibung
Feldlänge orientiert sich an Behoerdenname.Kurzbezeichnung Tabelle 9 BSI TR-03123 Version 1.5.1
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden