Hinweis Erstattung von Gutachten
F05012933• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §91 Abs. 8 HwO; §§36 und 36a GewO; Sachverständigenordnung der Handwerkskammern
Formularangaben
Wenn Sie als Sachverständige:r zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 Handwerksordnung in Verbindung mit den §§ 36 und 36a Gewerbeordnung öffentlich bestellt und vereidigt werden möchten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Handwerkskammer stellen.
Anträge auf Teilgebietsbestellungen sind hierbei grundsätzlich möglich. Stellen Sie bitte einen Antrag für das übergeordnete Handwerk. Im persönlichen Gespräch mit der zuständigen Handwerkskammer können dann die aus Ihrer Sicht in Frage kommenden Teilgebiete besprochen werden.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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