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Hinweis Erstattung von Gutachten

F05012933 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


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Handlungsgrundlage


  • §91 Abs. 8 HwO; §§36 und 36a GewO; Sachverständigenordnung der Handwerkskammern

Gültig ab

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Gültig bis

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Formularangaben


Bezeichnung

Hinweis

Hilfetext

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Feldart

label

Inhalt

Wenn Sie als Sachverständige:r zur Erstattung von Gutachten zu Leistungen und Tätigkeiten des Handwerks und deren Wert nach § 91 Abs. 1 Nr. 8 Handwerksordnung in Verbindung mit den §§ 36 und 36a Gewerbeordnung öffentlich bestellt und vereidigt werden möchten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Handwerkskammer stellen. Anträge auf Teilgebietsbestellungen sind hierbei grundsätzlich möglich. Stellen Sie bitte einen Antrag für das übergeordnete Handwerk. Im persönlichen Gespräch mit der zuständigen Handwerkskammer können dann die aus Ihrer Sicht in Frage kommenden Teilgebiete besprochen werden.

Datentyp

text

Präzisierung

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Technische Beschreibung


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Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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