Eintrag befristet
F05013471• Version 1.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 55 Abs. 2 (1) WaffG
Formularangaben
Die Erlaubnis ist zunächst als Erwerbserlaubnis zu verstehen und wird auf ein Jahr befristet.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden