Einfriedung des Betriebs (Tiertransporte)
F05013656• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 14 ViehVerkV
Formularangaben
Eingabe: Der Betrieb muss so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus dem Betrieb verbracht werden können
Ausgabe: Einfriedung des Betriebs
Ausgabe: Einfriedung des Betriebs
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden