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Gericht

F05015084 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland sind je nach Gerichtsträger die Bundesgerichte und die Gerichte der Länder. Zwar wird die rechtsprechende Gewalt (Judikative) nach Art. 97 GG durch unabhängige Richter ausgeübt. Die Judikative ist aber keine selbstverwaltete Staatsgewalt. Die Gerichtsverwaltung (z. B. Erhaltung der Gerichtsgebäude, Deckung des Personal- und Sachbedarfs) ist vielmehr Teil der öffentlichen Verwaltung und damit der Exekutive.

Handlungsgrundlage


  • Art. 97 Grundgesetz (GG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Eingabe: Welches Gericht war verantwortlich?
Ausgabe: Verantwortliches Gericht

Hilfetext

Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland sind je nach Gerichtsträger die Bundesgerichte und die Gerichte der Länder. Zwar wird die rechtsprechende Gewalt (Judikative) nach Art. 97 GG durch unabhängige Richter ausgeübt. Die Judikative ist aber keine selbstverwaltete Staatsgewalt. Die Gerichtsverwaltung (z. B. Erhaltung der Gerichtsgebäude, Deckung des Personal- und Sachbedarfs) ist vielmehr Teil der öffentlichen Verwaltung und damit der Exekutive.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

text

Präzisierung

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Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden