Ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen
F05015598• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 6 Abs. 7 Satz 1 Geldwäschegesetz (GWG); § 4 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG); § 6 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG)
Formularangaben
Eingabe: Die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen kann belegt werden (z. B. durch Referenzen, eigene Verpflichteteneigenschaften, Prüfberichte, Seminare o. ä.). Bitte geben Sie die entsprechenden Fundstellen im Vertrag, Leistungsscheine o. ä. an.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden