Antrag zur Befreiung von der Pflicht, im Glücksspielsektor einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen Hinweisfeld
F05015642• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
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Handlungsgrundlage
- § 7 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG)
Formularangaben
Auf Antrag kann die zuständige Stelle Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, eine/n Geldwäschebeauftragte:n zu bestellen, befreien.
Die Aufsichtsbehörde kann eine verpflichtete Person von der Pflicht, eine geldwäschebeauftragte Person zu bestellen, befreien, wenn sichergestellt ist, dass
1. die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur nicht besteht und
2. nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen.
Nachfolgend werden Sie um einige Angaben gebeten, durch die sichergestellt werden soll, dass Ihnen konkrete mögliche Risiken bekannt und bewusst sind.
Technische Beschreibung
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Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
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