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Antrag zur Befreiung von der Pflicht, im Glücksspielsektor einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen Hinweisfeld

F05015642 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


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Handlungsgrundlage


  • § 7 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG)

Gültig ab

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Gültig bis

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Formularangaben


Bezeichnung

Infotext

Hilfetext

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Feldart

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Inhalt

Auf Antrag kann die zuständige Stelle Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Verpflichtung, eine/n Geldwäschebeauftragte:n zu bestellen, befreien. Die Aufsichtsbehörde kann eine verpflichtete Person von der Pflicht, eine geldwäschebeauftragte Person zu bestellen, befreien, wenn sichergestellt ist, dass 1. die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten aufgrund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur nicht besteht und 2. nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zu verhindern, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen. Nachfolgend werden Sie um einige Angaben gebeten, durch die sichergestellt werden soll, dass Ihnen konkrete mögliche Risiken bekannt und bewusst sind.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden