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Überwachung der Geschäftsbeziehung Hinweistext

F05015664 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 7 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG)

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Weitere Informationen

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG [https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__10.html] dient die Überwachung der Sicherstellung dazu, dass diese Transaktionen übereinstimmen - mit den bei Verpflichteten vorhandenen Dokumenten und Informationen über die Vertragsparteien und gegebenenfalls über die wirtschaftlich berechtigte Person, über deren Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und, - soweit erforderlich, mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte. Im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung haben die verpflichteten Personen sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert werden.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden