Überwachung der Geschäftsbeziehung Hinweistext
F05015664• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 7 Abs. 2 Geldwäschegesetz (GWG)
Formularangaben
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG [https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__10.html] dient die Überwachung der Sicherstellung dazu, dass diese Transaktionen übereinstimmen
- mit den bei Verpflichteten vorhandenen Dokumenten und Informationen über die Vertragsparteien und gegebenenfalls über die wirtschaftlich berechtigte Person, über deren Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und,
- soweit erforderlich, mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte.
Im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung haben die verpflichteten Personen sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert werden.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden