Schuldnerverzeichnis
F05015680• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 882b ZPO
Formularangaben
Eingabe: Liegt eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO gegen Sie vor?
Sie können über das Vollstreckungsportal der Länder prüfen, ob gegen Sie eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorliegt.
Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis werden vorgenommen, wenn
1.der/die Schuldner*in seiner/ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
2.die Vollstreckung nach dem Inhalt der Vermögensauskunft offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des/der antragstellenden Gläubiger*in zu führen, oder
3.der/die Schuldner*in dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des/der antragstellenden Gläubiger*in nachweist,
4.ein Eröffnungsantrag im Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen worden ist,
5.Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren versagt worden ist,
6.die bereits erteilte Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren widerrufen worden ist.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
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Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden