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Schuldnerverzeichnis

F05015680 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 882b ZPO

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO

Hilfetext

Eingabe: Liegt eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO gegen Sie vor? Sie können über das Vollstreckungsportal der Länder prüfen, ob gegen Sie eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorliegt. Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis werden vorgenommen, wenn 1.der/die Schuldner*in seiner/ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist, 2.die Vollstreckung nach dem Inhalt der Vermögensauskunft offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des/der antragstellenden Gläubiger*in zu führen, oder 3.der/die Schuldner*in dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des/der antragstellenden Gläubiger*in nachweist, 4.ein Eröffnungsantrag im Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen worden ist, 5.Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren versagt worden ist, 6.die bereits erteilte Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren widerrufen worden ist.

Feldart

input

Inhalt

nicht vorhanden

Datentyp

bool

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden