Hinweisfeld Erreichbarkeit des Arbeitgebenden
F05015871• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §49 Abs. 5 GWG; § 53 Abs. 5a. GWG
Formularangaben
Bitte geben Sie für mögliche Rückfragen der zuständigen Stelle Informationen zur Erreichbarkeit des Arbeitgebenden an.
Es muss mindestens eine Rufnummer angegeben werden.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden