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Weitere Informationen Vertragsparteien Identifikation und Prüfung

F05015876 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 7 Abs. 2 GWG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Weitere Informationen

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG [https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__10.html] gehört zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten die Identifizierung der Vertragspartei und gegebenenfalls der für sie auftretenden Person nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 GwG [https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__11.html] und des § 12 Abs. 1 und 2 GwG [https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__12.html] sowie die Prüfung, ob die für die Vertragspartei auftretende Person hierzu berechtigt ist.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden