Weitere Informationen wirtschaftlich Berechtige
F05015879• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 7 Abs. 2 GWG
Formularangaben
In Fällen, in denen die Vertragspartei keine natürliche Person ist, umfasst das die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur der Vertragspartei mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen. Wirtschaftlich berechtigte Person im Sinne von § 3 Abs. 1 GwG [https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__3.html] ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Vertragspartei letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden