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Weitere Informationen wirtschaftlich Berechtige

F05015879 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 7 Abs. 2 GWG

Gültig ab

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Gültig bis

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Formularangaben


Bezeichnung

Weitere Informationen

Hilfetext

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Feldart

label

Inhalt

In Fällen, in denen die Vertragspartei keine natürliche Person ist, umfasst das die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur der Vertragspartei mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen. Wirtschaftlich berechtigte Person im Sinne von § 3 Abs. 1 GwG [https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__3.html] ist die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Vertragspartei letztlich steht, oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird.

Datentyp

text

Präzisierung

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Technische Beschreibung


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Stichwörter


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Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


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