Weitere Informationen Vorkehrungen
F05015881• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 7 Abs. 2 GWG
Formularangaben
Gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG [https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/__10.html] liegt ein höheres Risiko insbesondere vor, wenn es sich bei einer Vertragspartei der verpflichteten oder bei einer wirtschaftlich berechtigten Person um eine politisch exponierte Person, ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden