Anzeige der vorgesehenen Bestellung/Entpflichtung einer/eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 des Geldwäschegesetzes (GwG) Infotext
F05015931• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- §7 Abs. 4 Satz 1 GWG
Formularangaben
Wenn Sie verpflichtet sind, eine/n Geldwäschebeauftragte:n zu bestellen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle vorab anzeigen. Sie müssen der zuständigen Stelle auch anzeigen, wenn Sie eine/n Geldwäschebeauftragte:n abberufen („entpflichten“) möchten.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden