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Anzeige der vorgesehenen Bestellung/Entpflichtung einer/eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 des Geldwäschegesetzes (GwG) Infotext

F05015931 Version 1.0 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • §7 Abs. 4 Satz 1 GWG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Infotext

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Wenn Sie verpflichtet sind, eine/n Geldwäschebeauftragte:n zu bestellen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle vorab anzeigen. Sie müssen der zuständigen Stelle auch anzeigen, wenn Sie eine/n Geldwäschebeauftragte:n abberufen („entpflichten“) möchten.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


nicht vorhanden