Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Hinweistext zusammengesetzte Rechtsform

F05017000 Version 0.1 XDatenfelder 2.0 in Bearbeitung

Inhalt

Definition


nicht vorhanden

Handlungsgrundlage


  • § 21 WaffG

Gültig ab

nicht vorhanden

Gültig bis

nicht vorhanden

Formularangaben


Bezeichnung

Eingabe: Mehr Informationen anzeigen
Ausgabe: Hinweis zusammengesetzte Rechtsform

Hilfetext

nicht vorhanden

Feldart

label

Inhalt

Um eine zusammengesetzte Rechtsform handelt es sich dann, wenn verschiedene gesetzliche Rechtsformen miteinander innerhalb einer feststehenden Rechtsform verbunden werden. Dies ist zum Beispiel bei der GmbH & Co. KG der Fall. Die GmbH und Co. KG ist eine Personengesellschaft. Personengesellschaften werden grundsätzlich durch alle ihre Gesellschafter:innen vertreten, es sei denn, in der Gesellschaftervereinbarung wurde(n) ein/eine Gesellschafter:in oder mehrere Gesellschafter:innen zu den alleinigen Vertreter:innen benannt (geschäftsführende Gesellschafter:innen). Grundsätzlich teilen sich die Gesellschafter:innen einer Personengesellschaft in persönlich haftende Komplementär:innen und nicht persönlich haftende Kommanditist:innen auf. Bei der GmbH & Co. KG ist in diesem Falle die GmbH die persönlich haftende Komplementärin. Kommanditist:innen müssen nur dann aufgeführt werden, wenn sie geschäftsführungsbefugt sind. Bei einer juristischen Person ist die antragstellende Person die juristische Person selbst, für welche die Erlaubnis beantragt wird. In diesem Fall muss die Erlaubnis jedoch durch die gesetzliche Vertretung der juristischen Person beantragt, d.h. die persönlichen Informationen hinterlegt, werden. Bei einer Personengesellschaft ist die antragstellende Person dieser Erlaubnis die Person, für welche die Erlaubnis gelten soll. Bei einer Personengesellschaft muss aufgrund der Vertretungsregelungen die Erlaubnis für jede/n einzelne/n Gesellschafter:in (alle) beantragt werden, es sei denn, in der Gesellschaftervereinbarung wurde(n) eine/r oder mehrere Gesellschafter:innen zu den ausschließlichen Personen bestimmt, für die die Erlaubnis gelten soll. Für den Fall, dass die erlaubnispflichtige Tätigkeit durch eine/n oder mehrere Gesellschafter:innen einer GmbH & Co. KG betrieben wird, muss oder müssen der/die persönlich haftende/n Gesellschafter:in oder Gesellschafter:innen (Komplementär:in) im Besitz der erforderlichen Erlaubnis sein. Die Gesellschaftervereinbarung ist am Ende dieses Formulars beizufügen.

Datentyp

text

Präzisierung

nicht vorhanden

Technische Beschreibung


nicht vorhanden

Stichwörter


nicht vorhanden

Schemaelementart


Rechtsnormgebunden

Versionshinweis


Kleine Änderungen