Hinweistext zusammengesetzte Rechtsform
F05017000• Version 0.1•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 21 WaffG
Formularangaben
Um eine zusammengesetzte Rechtsform handelt es sich dann, wenn verschiedene gesetzliche Rechtsformen miteinander innerhalb einer feststehenden Rechtsform verbunden werden. Dies ist zum Beispiel bei der GmbH & Co. KG der Fall. Die GmbH und Co. KG ist eine Personengesellschaft. Personengesellschaften werden grundsätzlich durch alle ihre Gesellschafter:innen vertreten, es sei denn, in der Gesellschaftervereinbarung wurde(n) ein/eine Gesellschafter:in oder mehrere Gesellschafter:innen zu den alleinigen Vertreter:innen benannt (geschäftsführende Gesellschafter:innen). Grundsätzlich teilen sich die Gesellschafter:innen einer Personengesellschaft in persönlich haftende Komplementär:innen und nicht persönlich haftende Kommanditist:innen auf. Bei der GmbH & Co. KG ist in diesem Falle die GmbH die persönlich haftende Komplementärin. Kommanditist:innen müssen nur dann aufgeführt werden, wenn sie geschäftsführungsbefugt sind.
Bei einer juristischen Person ist die antragstellende Person die juristische Person selbst, für welche die Erlaubnis beantragt wird. In diesem Fall muss die Erlaubnis jedoch durch die gesetzliche Vertretung der juristischen Person beantragt, d.h. die persönlichen Informationen hinterlegt, werden.
Bei einer Personengesellschaft ist die antragstellende Person dieser Erlaubnis die Person, für welche die Erlaubnis gelten soll. Bei einer Personengesellschaft muss aufgrund der Vertretungsregelungen die Erlaubnis für jede/n einzelne/n Gesellschafter:in (alle) beantragt werden, es sei denn, in der Gesellschaftervereinbarung wurde(n) eine/r oder mehrere Gesellschafter:innen zu den ausschließlichen Personen bestimmt, für die die Erlaubnis gelten soll. Für den Fall, dass die erlaubnispflichtige Tätigkeit durch eine/n oder mehrere Gesellschafter:innen einer GmbH & Co. KG betrieben wird, muss oder müssen der/die persönlich haftende/n Gesellschafter:in oder Gesellschafter:innen (Komplementär:in) im Besitz der erforderlichen Erlaubnis sein.
Die Gesellschaftervereinbarung ist am Ende dieses Formulars beizufügen.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
Kleine Änderungen