Hinweis: Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe
F07001601• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 126 (3) BBergG
Formularangaben
Wenn Sie die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage zur Lagerung, Sicherstellung oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes beantragen wollen, muss die Anlage (Bergwerk, Kaverne o.ä.) ihrer Art nach auch zur unterirdischen behälterlosen Speicherung geeignet sein.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden