Hinweis: Übergang wegen des Todes des Rechteinhabers (Erlaubnis)
F07002392• Version 1.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- § 22 (2) BBergG
Formularangaben
Mit dem Tode des Inhabenden einer Erlaubnis geht das Recht auf die Erben über. Bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall darf es von einem Nachlassinsolvenzverwalter, Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker ausgeübt werden.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
Versionshinweis
nicht vorhanden