Belehrung Widerrufsmöglichkeiten
F13001488• Version 2.0•
XDatenfelder 2.0
in Bearbeitung
Inhalt
Definition
nicht vorhanden
Handlungsgrundlage
- Nr. 7.1.2 WoBauSozRL M-V
Formularangaben
Eingabe: Der antragstellenden Person ist bekannt, dass die Bewilligung ganz oder teilweise widerrufen bzw. zurückgenommen werden können, wenn die vorstehenden Verpflichtungen schuldhaft verletzt werden oder wenn die Mittel nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet wurden oder die geförderten Wohnungen nicht oder nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden; wenn er höhere Förderungsmittel erhalten hat, als ihm aufgrund der entstandenen förderungsfähigen Gesamtausgaben zustehen. Der antragstellenden Person ist bekannt, dass durch den Widerruf bzw. die Rücknahme der Bewilligung die vorstehenden Verpflichtungen nicht berührt werden. Der antragstellenden Person ist bekannt, dass ein Beginn der im Antrag bezeichneten baulichen Maßnahmen vor Bewilligung, der nicht vom LFI M-V schriftlich genehmigt wurde, zur Ablehnung des Förderantrages bzw. zum Widerruf einer etwaigen Bewilligung führt.
Ausgabe: Antragstellenden Person ist bekannt, dass die Bewilligung ganz oder teilweise widerrufen bzw. zurückgenommen werden können, wenn die vorstehenden Verpflichtungen schuldhaft verletzt werden oder wenn die Mittel nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet wurden oder die geförderten Wohnungen nicht oder nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden; wenn er höhere Förderungsmittel erhalten hat, als ihm aufgrund der entstandenen förderungsfähigen Gesamtausgaben zustehen. Der antragstellenden Person ist bekannt, dass durch den Widerruf bzw. die Rücknahme der Bewilligung die vorstehenden Verpflichtungen nicht berührt werden. Der antragstellenden Person ist bekannt, dass ein Beginn der im Antrag bezeichneten baulichen Maßnahmen vor Bewilligung, der nicht vom LFI M-V schriftlich genehmigt wurde, zur Ablehnung des Förderantrages bzw. zum Widerruf einer etwaigen Bewilligung führt.
Ausgabe: Antragstellenden Person ist bekannt, dass die Bewilligung ganz oder teilweise widerrufen bzw. zurückgenommen werden können, wenn die vorstehenden Verpflichtungen schuldhaft verletzt werden oder wenn die Mittel nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet wurden oder die geförderten Wohnungen nicht oder nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt werden; wenn er höhere Förderungsmittel erhalten hat, als ihm aufgrund der entstandenen förderungsfähigen Gesamtausgaben zustehen. Der antragstellenden Person ist bekannt, dass durch den Widerruf bzw. die Rücknahme der Bewilligung die vorstehenden Verpflichtungen nicht berührt werden. Der antragstellenden Person ist bekannt, dass ein Beginn der im Antrag bezeichneten baulichen Maßnahmen vor Bewilligung, der nicht vom LFI M-V schriftlich genehmigt wurde, zur Ablehnung des Förderantrages bzw. zum Widerruf einer etwaigen Bewilligung führt.
Technische Beschreibung
nicht vorhanden
Stichwörter
nicht vorhanden
Schemaelementart
Rechtsnormgebunden
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